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Dokument-ID: 1111465
Artikel 35
Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 35
Angaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen
idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von der Zweigniederlassung benutzt werden, außer den in Artikel 26 verlangten Angaben auch das Register, bei dem die Akte für die Zweigniederlassung angelegt worden ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register anzugeben sind.