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Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 37
Pflicht zur Offenlegung von Urkunden und Angaben
idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Die Pflicht zur Offenlegung nach Artikel 36 erstreckt sich mindestens auf folgende Urkunden und Angaben:
a. | die Anschrift der Zweigniederlassung; |
b. | die Tätigkeit der Zweigniederlassung; |
c. | das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt; |
d. | sofern dieses Recht es vorsieht, das Register, in das die Gesellschaft eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register; |
e. | den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung sowie jede Änderung dieser Unterlagen; |
f. | die Rechtsform, den Sitz und den Gegenstand der Gesellschaft sowie mindestens jährlich den Betrag des gezeichneten Kapitals, sofern diese Angaben nicht in den unter Buchstabe e) genannten Urkunden gemacht werden; |
g. | die Firma der Gesellschaft sowie die Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt; |
h. | die Bestellung, das Ausscheiden und die Personalien derjenigen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar
Dabei wird angegeben, welchen Umfang die Vertretungsmacht hat und ob die betreffenden Personen die Gesellschaft allein vertreten können oder nur gemeinschaftlich handeln können; |
i. |
|
j. | die Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Artikel 38; |
k. | die Aufhebung der Zweigniederlassung. |