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Dokument-ID: 1111471
Artikel 39
Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 39
Angaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen
idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von der Zweigniederlassung benutzt werden, das Register, bei dem die Akte für die Zweigniederlassung angelegt worden ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register anzugeben sind. Sofern das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt, eine Eintragung in ein Register vorsieht, werden das Register, in das die Gesellschaft eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register ebenfalls angegeben.