Dokument-ID: 1111474

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 41
Personen, welche die Formalitäten der Offenlegung erfüllen

idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Personen verpflichtet sind, die durch die Abschnitte 2 und 3 vorgeschriebenen Formalitäten der Offenlegung zu erfüllen.