Dokument-ID: 1111554

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 71
Nicht voll gezeichnete Kapitalerhöhung

idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Wird eine Kapitalerhöhung nicht voll gezeichnet, so wird das Kapital nur dann um den Betrag der eingegangenen Zeichnungen erhöht, wenn die Ausgabebedingungen diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen haben.