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Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 86p
Eintragung
idF ABl. L 321/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Für die Regelungen nach Artikel 16 zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Umwandlung in ihren Registern ist das Recht des Wegzugs- beziehungsweise des Zuzugsmitgliedstaats in Bezug auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet maßgebend.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihre Register mindestens die folgenden Informationen eingetragen werden:
- im Register des Zuzugsmitgliedstaats die Tatsache, dass die Eintragung der umgewandelten Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung erfolgte;
- im Register des Zuzugsmitgliedstaats der Tag der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft;
- im Register des Wegzugsmitgliedstaats die Tatsache, dass die Löschung der Gesellschaft aus dem Register infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung erfolgte;
- im Register des Wegzugsmitgliedstaats der Tag der Löschung der Gesellschaft aus dem Register;
- in den Registern des Wegzugsmitgliedstaats bzw. des Zuzugsmitgliedstaats die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform der Gesellschaft und die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft.
Die Register machen die Informationen gemäß Unterabsatz 1 über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register im Zuzugsmitgliedstaat dem Register im Wegzugsmitgliedstaat über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam geworden ist. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die Eintragung der Gesellschaft unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung aus dem Register gelöscht wird.