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Dokument-ID: 1111601
Artikel 88
Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 88
Regelungen über die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Gründung einer neunen Gesellschaft
idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Die Mitgliedstaaten regeln für die Gesellschaften, die ihrem Recht unterliegen, die Verschmelzung durch Aufnahme einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere Gesellschaft und die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft.