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Dokument-ID: 1111606
Abschnitt 2
Artikel 91
Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Abschnitt 2
Verschmelzung durch Aufnahme
Artikel 91
Verschmelzungsplan
idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellen einen schriftlichen Verschmelzungsplan.
(2) Der Verschmelzungsplan enthält mindestens folgende Angaben:
- die Rechtsform, die Firma und den Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften;
- das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;
- die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
- den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien das Recht auf Teilnahme am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf dieses Recht;
- den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten;
- die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft den Aktionären mit Sonderrechten und den Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
- jeden besonderen Vorteil, der den Sachverständigen im Sinne des Artikels 96 Absatz 1 sowie den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt wird.