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Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Abschnitt 3
Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft
Artikel 109
Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft
idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Die Artikel 91, 92, 93 sowie 95 bis 108 sind unbeschadet der Artikel 11 und 12 auf die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft anwendbar. Hierbei sind unter „sich verschmelzenden Gesellschaften“ oder „übertragender Gesellschaft“ die erlöschenden Gesellschaften und unter „übernehmender Gesellschaft“ die neue Gesellschaft zu verstehen.
Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe a wird auch auf die neue Gesellschaft angewendet.
(2) Der Verschmelzungsplan und, falls sie Gegenstand eines getrennten Aktes sind, der Errichtungsakt oder der Entwurf des Errichtungsaktes und die Satzung oder der Entwurf der Satzung der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der erlöschenden Gesellschaften.