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Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 121
Voraussetzungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen
idF ABl. L 321/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Sofern dieses Kapitel nicht etwas anderes bestimmt,
b. | muss eine Gesellschaft, die sich an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt, die Vorschriften und Formalitäten des für sie geltenden nationalen Rechts einhalten bzw. erledigen. Wenn das Recht eines Mitgliedstaats es den Behörden dieses Mitgliedstaats gestattet, eine innerstaatliche Verschmelzung aus Gründen des öffentlichen Interesses zu verbieten, so gilt dies auch für eine grenzüberschreitende Verschmelzung, bei der mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegt. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 anwendbar ist. |
(2) Zu den in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Vorschriften und Formalitäten zählen insbesondere Bestimmungen über das die Verschmelzung betreffende Beschlussfassungsverfahren und über den Schutz der Arbeitnehmer, soweit andere als die in Artikel 133 geregelten Rechte betroffen sind.