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Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 160f
Bericht unabhängiger Sachverständiger
idF ABl. L 321/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein unabhängiger Sachverständiger den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung prüft und einen Bericht für die Gesellschafter erstellt. Dieser Bericht wird den Gesellschaftern spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h zugänglich gemacht. Als Sachverständige können je nach dem Recht des Mitgliedstaats natürliche Personen oder juristische Personen bestellt werden.
(2) Der Bericht nach Absatz 1 enthält in jedem Fall die Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile angemessen sind. Bei der Bewertung der Barabfindung berücksichtigt der Sachverständige den etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, vor Ankündigung der geplanten Spaltung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Spaltung. In dem Bericht wird mindestens
- angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden die vorgeschlagene Barabfindung festgesetzt worden ist,
- angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile bestimmt worden ist;
- angegeben, ob die Methode bzw. die Methoden für die Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses der Gesellschaftsanteile angemessen ist/sind und welcher Wert sich bei diesen Methoden ergibt; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde; und
- beschrieben, welche besonderen Bewertungsschwierigkeiten möglicherweise aufgetreten sind.
Der Sachverständige ist befugt, von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, alle Auskünfte zu erhalten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Sachverständigen notwendig sind.
(3) Weder die Prüfung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung durch einen unabhängigen Sachverständigen noch die Erstellung eines Berichts eines unabhängigen Sachverständigen sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, dem zugestimmt haben.
Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.