Dokument-ID: 135853

Vorschrift

SCE-Richtlinie (SCE-RL)

Inhaltsverzeichnis

TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 18.08.2003

(1) Diese Richtlinie regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft (nachstehend „SCE“ genannt), die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist.

(2) Zu diesem Zweck wird in jeder SCE gemäß dem Verhandlungsverfahren nach den Artikeln 3 bis 6 oder unter den in den Artikeln 7 und 8 genannten Umständen gemäß dem Anhang eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer getroffen.