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Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Wesen der SCE
idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
(1) Eine Genossenschaft kann im Gebiet der Gemeinschaft in der Form der Europäischen Genossenschaft (SCE) unter den Voraussetzungen und in der Weise gegründet werden, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.
(2) Die SCE ist eine Gesellschaft, deren Grundkapital in Geschäftsanteile zerlegt ist.
Die Mitgliederzahl und das Grundkapital der SCE sind veränderlich.
Sofern in der Satzung der SCE bei der Gründung dieser SCE nichts anderes vorgesehen ist, haftet ein Mitglied der Genossenschaft nur bis zur Höhe seines eingezahlten Geschäftsanteils. Gilt für die Mitglieder der SCE eine beschränkte Haftung, so wird der Firma der SCE der Zusatz „mit beschränkter Haftung“ angefügt.
(3) Hauptzweck einer SCE ist es, den Bedarf ihrer Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche und/oder soziale Tätigkeiten zu fördern; sie tut dies insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen mit ihren Mitgliedern über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Tätigkeiten, die die SCE ausübt oder ausüben lässt. Zweck einer SCE kann auch sein, den Bedarf ihrer Mitglieder durch ihre Beteiligung an wirtschaftlichen Tätigkeiten in der vorstehend beschriebenen Weise an einer oder mehreren SCE und/oder nationalen Genossenschaften zu decken. Eine SCE kann ihre Tätigkeiten über eine Tochtergesellschaft ausüben.
(4) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, können Dritte, die nicht Mitglied sind, die Tätigkeiten der SCE nicht in Anspruch nehmen und an Tätigkeiten der SCE nicht beteiligt werden.
(5) Die SCE besitzt Rechtspersönlichkeit.
(6) Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE wird durch die Richtlinie 2003/72/EG geregelt.