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Dokument-ID: 454366
Abschnitt 3
Artikel 45
Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für das monistische und das dualistische System
Artikel 45
Amtsdauer
idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
(1) Die Mitglieder der Organe werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum bestellt, der sechs Jahre nicht überschreiten darf.
(2) Vorbehaltlich etwaiger satzungsmäßiger Einschränkungen können die Mitglieder einmal oder mehrmals für den gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitraum wiederbestellt werden.