Dokument-ID: 192614

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Barabfindung widersprechender Gesellschafter

idF BGBl. I Nr. 53/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2011

Jedem Aktionär einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, steht gegenüber der Gesellschaft oder dem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 17), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Aktien zu, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. §§ 12 und 13 gelten sinngemäß.