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Dokument-ID: 192616
Vorschrift
SE-Gesetz (SEG)
§ 23. Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
idF BGBl. I Nr. 67/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004
Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, gilt § 14 sinngemäß. Die Bescheinigung nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung darf überdies erst ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.