Dokument-ID: 192624

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft und Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft

§ 29. Umwandlungsplan

idF BGBl. I Nr. 67/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:

  1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft;
  2. die für die Europäische Gesellschaft (SE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
  3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;
  4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
  5. etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.