Dokument-ID: 192635

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch den Aufsichtsrat

idF BGBl. I Nr. 107/2017 | Datum des Inkrafttretens 03.01.2018

Die Satzung der Gesellschaft hat die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 15 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

(BGBl. I Nr. 107/2017)