Dokument-ID: 192643

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 44. Zeichnung

idF BGBl. I Nr. 67/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren haben in der Weise zu zeichnen, dass sie zu der Firma der Gesellschaft oder zur Benennung des Verwaltungsrats oder der geschäftsführenden Direktoren ihre Namensunterschrift hinzufügen.