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Dokument-ID: 192649
Vorschrift
SE-Gesetz (SEG)
§ 50. Vorsitzender des Verwaltungsrats
idF BGBl. I Nr. 67/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004
(1) Der Verwaltungsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen.
(2) Der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter dürfen nicht zugleich geschäftsführende Direktoren (§ 56) sein. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.