Dokument-ID: 159446

Vorschrift

Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)

Inhaltsverzeichnis

ACHTER ABSCHNITT
Änderungen

Artikel 51

idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.