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Dokument-ID: 159388
ERSTER ABSCHNITT
Vorschrift
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
ERSTER ABSCHNITT
Ausstellung und Form des Schecks
Artikel 1
idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
Der Scheck enthält:
- die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
- die Angabe des Zahlungsortes;
- die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- die Unterschrift des Ausstellers.