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Vorschrift
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
Artikel 4a
idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010
(1) Versieht die Oesterreichische Nationalbank einen auf sie gezogenen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, so wird sie dadurch dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten. Die Oesterreichische Nationalbank ist nur nach vorheriger Deckung befugt, Schecks mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen.
(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des Ausstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Auf den Nachweis der Vorlegung sind die Vorschriften des Art. 40 anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 58/2010)
(3) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren vom Ablauf der Vorlegungsfrist an.
(4) Die Bestätigung begründet nicht die Verpflichtung zur Entrichtung einer öffentlichen Abgabe.