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Dokument-ID: 159394
Vorschrift
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
Artikel 6
idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Der Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2) Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
(3) Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen wird.