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Vorschrift
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
FÜNFTER ABSCHNITT
Verrechnungsscheck
Artikel 38
idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird.
(2) Der Bezogene darf in diesem Fall den Scheck nur im Weg der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung.
(3) Die Streichung des Vermerks „nur zur Verrechnung“ gilt als nicht erfolgt.
(4) Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.