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Vorschrift
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
SIEBENTER ABSCHNITT
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks
Artikel 49
idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
Schecks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Staat als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiet des Staates der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiet eines Staates ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Gebiet eines Staates ausgestellt und in einem anderen überseeischen Gebiet desselben Staates zahlbar sind, können in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Scheck.