Dokument-ID: 159424

Vorschrift

Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 33

idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.