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Dokument-ID: 159406
Vorschrift
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
Artikel 17
idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
- das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
- den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
- den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.