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Dokument-ID: 159411
Vorschrift
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
Artikel 22
idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.