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Vorschrift
Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG)
§ 5. Pflichten von Signatoren und Siegelerstellern
idF BGBl. I Nr. 50/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2016
Signatoren und Siegelersteller oder von ihnen dazu beauftragte qualifizierte VDA haben bei qualifizierten Signaturen ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder bei qualifizierten Siegeln ihre elektronischen Siegelerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe von Dritten auf ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder elektronischen Siegelerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe an Dritte zu unterlassen. Die Weitergabe von elektronischen Siegelerstellungsdaten an autorisierte Personen ist zulässig. Signatoren oder Siegelersteller haben den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die elektronischen Signaturerstellungsdaten oder die elektronischen Siegelerstellungsdaten abhandenkommen, wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.