Dokument-ID: 455087

Vorschrift

Societas Europaea-Verordnung (SE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 57

idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Verordnung oder gegebenenfalls das im Sitzstaat der SE für Aktiengesellschaften maßgebliche Recht nicht eine größere Mehrheit vorschreibt.