Dokument-ID: 454836

Vorschrift

Societas Europaea-Verordnung (SE-VO)

Inhaltsverzeichnis

TITEL III
AUFBAU DER SE

Artikel 38

idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Die SE verfügt nach Maßgabe dieser Verordnung über

  1. eine Hauptversammlung der Aktionäre und
  2. entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System), entsprechend der in der Satzung gewählten Form.