Dokument-ID: 455099

Vorschrift

Societas Europaea-Verordnung (SE-VO)

Inhaltsverzeichnis

TITEL IV
JAHRESABSCHLUSS UND KONSOLIDIERTER ABSCHLUSS

Artikel 61

idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Vorbehaltlich des Artikels 62 unterliegt die SE hinsichtlich der Aufstellung ihres Jahresabschlusses und gegebenenfalls ihres konsolidierten Abschlusses einschließlich des dazugehörigen Lageberichts sowie der Prüfung und der Offenlegung dieser Abschlüsse den Vorschriften, die für dem Recht des Sitzstaates der SE unterliegende Aktiengesellschaften gelten.