Dokument-ID: 134340

Vorschrift

Sparkassengesetz (SpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig. Die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts sind in den Statuten festzulegen.