Dokument-ID: 134349

Vorschrift

Sparkassengesetz (SpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Geltendmachung der Haftung

Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder

  1. des Sparkassenrates und

  2. des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.