Dokument-ID: 134332

Vorschrift

Sparkassengesetz (SpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Vereinssparkassen

(1) Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen (§ 4) gegründeten Sparkassen.

(2) Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.