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Dokument-ID: 048907
Vorschrift
Stellenbesetzungsgesetz (StellenbesG)
§ 5. Veröffentlichung
idF BGBl. I Nr. 26/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1998
(1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat den Namen der Person, mit der die Stelle besetzt worden ist, und die Namen aller Personen, die an der Entscheidung über die Besetzung mitgewirkt haben, zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu erfolgen.