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Dokument-ID: 181784
Vorschrift
Übernahmegesetz (ÜbG)
§ 32. Veröffentlichung von Stellungnahmen und Entscheidungen
idF BGBl. I Nr. 127/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1999
Der Vorsitzende der Übernahmekommission hat allgemeine Stellungnahmen (§ 28 Abs. 7 letzter Satz), die einer im Einzelfall ergangenen Stellungnahme zugrundeliegende Rechtsauffassung sowie Entscheidungen (§ 29 Abs. 1) in geeigneter Weise zu veröffentlichen, soweit diese über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben; hiebei sind berechtigte Interessen des Bieters, der Zielgesellschaft und sonstiger Beteiligter an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen tunlichst zu berücksichtigen.