Dokument-ID: 079344

Vorschrift

Umgründungssteuergesetz (UmgrStG)

Inhaltsverzeichnis

§ 38c. Spaltende Körperschaft

idF BGBl. Nr. 797/1996 | Datum des Inkrafttretens 31.12.1996

Bei einer Spaltung im Sinne des § 38a unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Art. III) und in den als Gegenleistung (§ 19) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des § 38a Abs. 2. Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.