Dokument-ID: 090374

Vorschrift

Umwandlungsgesetz (UmwG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Begriff der
Umwandlung

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden.