Dokument-ID: 084333

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 191. Inventar

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

(1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.