Dokument-ID: 084342

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 199. Haftungsverhältnisse

idF BGBl. Nr. 304/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.