Dokument-ID: 084372

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 227. Ausleihungen

idF BGBl. I Nr. 22/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2015

Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.

(BGBl. I Nr. 22/2015)