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Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 29. Unterscheidbarkeit der Firma
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
(1) Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
(2) Hat ein Unternehmer mit einem bereits eingetragenen Unternehmer die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muss er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muss der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Abs. 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.
(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. I Nr. 120/2005 aufgehoben.)