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Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 32. Eintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft
idF BGBl. I Nr. 58/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2018 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2024
(1) Ist für einen in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einen vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) angeordnet, der die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. § 15 ist nicht anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 58/2018)
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 133/2024 gilt ab 01.01.2025:
„(1) Ist für einen in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einen vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) angeordnet, der die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser unter Angabe des bestellten Erwachsenenvertreters von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. § 15 ist nicht anzuwenden.“)
(2) Stirbt ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so ist auf Antrag einzutragen, wer berechtigt ist, die Verlassenschaft zu vertreten.
(3) Für die nach den vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.