Dokument-ID: 084817

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 746.

idF dRGBl. I S 90/1913 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

In den Berge- oder Hilfslohn sind nicht enthalten die Kosten und Gebühren der Behörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und sonstigen Ausgaben sowie die Kosten zum Zwecke der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung dieser Gegenstände.