Dokument-ID: 084599

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 523.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Unfälle unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachteile angewendeten Mittel, enthalten.