Dokument-ID: 084617

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 541.

idF dRGBl. I S 2501/1939 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1940

(1) Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des § 540 als ein für Rechnung des Reeders abgeschlossenes Kreditgeschäft (§ 528, § 754, Nr. 6) angesehen.

(2) Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet § 658 Anwendung. Übersteigt im Fall der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den im § 658 bezeichneten Wert, so tritt an dessen Stelle der Reinerlös.