Dokument-ID: 084621

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 545.

idF BGBl. Nr. 174/1981 | Datum des Inkrafttretens 15.04.1981

Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegenteil vereinbart ist, vom Reeder jederzeit aus dieser Funktion enthoben werden. Die Rechte aus dem Arbeitsvertrag werden hiedurch nicht berührt.