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Dokument-ID: 084626
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 550.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
Endet die Rückreise des Schiffes nicht in dem Heimatshafen und war der Schiffer für die Ausreise und die Rückreise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat der Schiffer Anspruch auf freie Rückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung.